EWSG - Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz

Stand: 12/15/2022
EWSG - Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz

- seit 19.11.22 in Kraft;

- Wer fällt unter das EWSG ?
Grundsätzlich jedes Wärmeversorgungsunternehmen, also BGA-Betreiber, der einem Dritten leitungsgebundene Wärme verkauft und dafür Geld erhält.
- Über das Gesetz sind die Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, ihren Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlung für Wärmelieferungen eine finanzielle Kompensation bis spätestens Ende Dezember 2022 zukommen zu lassen.
- die Art der Kompensation kann gewählt werden:
1. Verzicht auf die -komplette- Abschlagszahlung im Dezember,
2. Zahlung an den Kunden auf Basis der Septemberabrechung * 120% oder
3. eine Kombination aus beidem.

- der Wärmekunde muss (bis eigentlich 3.12.22) über die Maßnahme
"Kompensation der Wärmelieferungszahlung Dezember 2022" informiert werden mit dem zwingenden Zusatz der
"Finanzierung der Entlastung aus Mitteln des Bundes" (in Textform oder Internetseite).

- Aus der Erstattung gegenüber dem Wärmekunden ergibt sich ein Erstattungsanspruch des Wärmenetzbetreibers gegenüber der Bundesrepublik Deutschland = hier fließt das Geld wieder zurück an den Wärmenetzbetreiber.

Der Auszahlungsantrag ist über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bis spätestens 28.02.2023 zu stellen unter https://soforthilfegaswaerme.pwc.de/antrag




Markus.Gasper@dlr.rlp.de     www.DLR-Eifel.rlp.de